Reglemente
Die Reglemente sind für alle Mitglieder und Gäste verbindlich. Ein geordneter und freundschaftlicher Spielbetrieb ist nur möglich, wenn sich alle Mitglieder und Gäste an die vorgegebenen Regeln halten. |
Abschliessen der Plätze und des Clubhauses
Die Plätze sind nach Spielende abzuschliessen, wenn keine direkt nachfolgenden Spieler ersichtlich sind (Vorstandsbeschluss im August 2011).
Das Clubhaus muss beim Verlassen der Anlage abgeschlossen werden, wenn keine weiteren Mitglieder vor Ort sind, die das Abschliessen vornehmen können. Wir bitten um gegenseitige Absprache.
Reglemente des Tennisclub Buchs SG
Broschüre des Tennisclub Buchs
Broschüre des Tennisclub Buchs - Hier downloaden
(Sammlung aller Reglemente und wichtigen Informationen)
Statuten Tennisclub Buchs SG
STATUTEN DES TENNISCLUBS BUCHS SG
I. Name, Sitz, Zweck und Dauer
Art. 1
Unter dem Namen Tennisclub Buchs SG (nachfolgend TCB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Buchs SG.
Art. 2
Der TCB bezweckt auf unbestimmte Dauer die Ausübung und Förderung des Tennissports sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.
Art. 3
Der TCB kann sich massgebenden Verbänden und deren Dachorganisationen anschliessen.
Art. 4
Der TCB ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
A. Arten der Mitgliedschaft
Art. 5
Der TCB umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Junioren
- Passivmitglieder
Art. 6
Aktivmitglieder sind Personen ab Beginn des Jahres, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TCB besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Art. 8
Junioren sind Kinder und Jugendliche bis Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Art. 9
Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner des Tennissports aufgenommen werden. Passivmitglieder können nur ehemalige Aktivmitglieder sein.
B. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 10
Die Maximalzahl der Aktivmitglieder, Junioren und Passivmitglieder wird jedes Jahr durch die Generalversammlung festgelegt.
Art. 11
Jeder Mitgliedschaftskandidat hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand einzureichen. Junioren haben zudem eine schriftliche Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt beizubringen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Entscheid ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen. Im Aufnahmefall sind Statuten und Reglemente dem Entscheid beizulegen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eventuelle Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
Art. 12
Wer in den TCB eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
C. Rechte und Pflichten
Art. 13
Sämtliche Mitgliederkategorien sind im Rahmen dieser Statuten und der Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen.
Art. 14
Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt.
Art. 15
Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Clubbeitrages befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art. 16
Die Junioren haben kein Stimm- und Wahlrecht, jedoch ein Meinungsäusserungsrecht an der Generalversammlung.
Die weiteren Rechte und Pflichten der Junioren legt der Vorstand im Juniorenreglement fest.
Art. 17
Passivmitglieder sind berechtigt, an allen geselligen Anlässen des Clubs teilzunehmen.
Zudem können die Passivmitglieder jährlich zu einem reduzierten Preis ein paar Mal die Tennisplätze benützen. Die genauen Modalitäten werden vom Vorstand im Gästereglement festgelegt.
Art. 18
Clubmitglieder bezahlen einen festen Jahresbeitrag, dessen Höhe jährlich auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Clubmitglieder sind verpflichtet, die Jahresbeiträge bis spätestens 31. März zu entrichten. Die Jahresbeiträge von später eintretenden Mitgliedern sind innerhalb eines Monats nach dem Aufnahmeentscheid zu leisten.
Junge Aktivmitglieder bezahlen bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 25. Lebensjahr vollenden, die Hälfte des Aktivbeitrags.
Wer im Verlaufe einer Spielsaison eintritt, hat den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen. Erfolgt der Eintritt nach dem 1. August, wird der Jahresbeitrag um die Hälfte reduziert.
Mitglieder, die durch Krankheit oder Unfall (belegt durch ein ärztliches Zeugnis) mehr als drei Monate während einer Spielsaison nicht spielfähig sind, haben Anspruch auf Erstattung des halben Jahresbeitrages.
D. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 19
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Art. 20
Der Austritt bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Für die Behandlung des Austrittsgesuches ist der Vorstand zuständig. Aus wichtigen Gründen wie Wegzug, Krankheit und Unfall kann der Vorstand den Austritt auch während des Jahres genehmigen.
Der Austritt aus dem TCB kann nur genehmigt werden, wenn das Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt hat.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Art. 21
Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder den Interessen des TCB zuwiderhandeln, die dem Ansehen des TCB oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem TCB nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.
Bereits geleistete Jahresbeiträge ausgeschlossener Mitglieder verfallen dem TCB.
III. Organisation
Art. 22
Die Organe des TCB sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
A. Generalversammlung
Art. 23
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, bis spätestens Ende März, statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.
Art. 24
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Antrag des Vorstands oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder abgehalten. Sie werden vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus ebenfalls unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.
Art. 25
Anträge der Mitglieder an die ordentliche Generalversammlung müssen dem Vorstand bis zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.
Anträge der Mitglieder an die ausserordentliche Generalversammlung, welche nur die traktandierten Punkte betreffen dürfen, müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 26
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.
Art. 27
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
- Genehmigung der Traktandenliste
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Revision der Statuten
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Kredite
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Mitgliederzahlen
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art. 28
Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Für die Wahlen gilt ebenfalls das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung geheimer Abstimmungen oder Wahlen verlangen.
B. Vorstand
Art. 29
Der Vorstand ist das ausführende Organ des TCB. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder der Rechungsrevisoren fallen.
Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Spielberechtigung von Gästen und Passivmitgliedern, ein Juniorenreglement sowie ein Reglement betreffend der Platzbelegung.
Art. 30
Der Vorstand besteht aus mindestens 7, höchstens jedoch aus 9 Mitgliedern.
Der Vorstand besteht zwingend aus:
- Präsident
- Aktuar
- Spielleiter
- Platzchef
- Kassier
- Presse- und Informationsverantwortlicher
- Juniorenverantwortlicher
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand bestimmt aus den gewählten Mitgliedern das Mitglied, welches zusätzlich die Funktion des Vizepräsidenten übernimmt, natürlich nur für den Fall, dass die Generalversammlung keinen Vizepräsidenten als zusätzliches Vorstandsmitglied wählt.
Art. 31
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre bei ständiger Wiederwählbarkeit.
Art. 32
Für den TCB zeichnen rechtsverbindlich der Präsident und der Kassier mit Einzelunterschriftsbefugnis.
Art. 33
Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und Versammlungen und vertritt den TCB nach aussen.
Art. 34
Der Aktuar führt das Protokoll und unterstützt den Präsidenten bei den Vereinsgeschäften.
Art. 35
Der Spielleiter hat im Wesentlichen folgende Aufgaben, für welche er einzelunterschriftsbefugt ist:
- Organisation des Spielbetriebs
- Organisation des Trainings- und Wettkampfbetriebs
Art. 36
Der Platzchef ist verantwortlich für den Unterhalt und die Sauberkeit der gesamten Anlage und aller Inventargegenstände. Er schlägt dem Vorstand den Platzwart vor. Der Platzwart wird vom Vorstand gewählt und ist dem Platzchef unterstellt.
Art. 37
Der Kassier hat eine detaillierte Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge und Gebühren und ist für die damit zusammenhängende Korrespondenz verantwortlich.
Der Kassier hat dem Vorstand jährlich ein Budget sowie der Generalversammlung jährlich eine Bilanz und Erfolgsrechnung vorzulegen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 38
Der Presse- und Informationsverantwortliche ist für die Erstellung der Vereinsbroschüre verantwortlich, schreibt Zeitungsberichte über Clubanlässe und pflegt den Kontakt zu den Sponsoren.
Art. 39
Der Juniorenverantwortliche ist für die Heranziehung, Ausbildung und die Förderung des Nachwuchses des TCB verantwortlich.
Art. 40
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 41
Zur Prüfung der Jahresrechnung werden alle zwei Jahre durch die ordentliche Generalversammlung zwei Revisoren und ein Ersatzmann gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie sind ständig wieder wählbar.
Die Rechnungsrevisoren haben alljährlich zuhanden der Generalversammlung einen Bericht über die Geschäftsführung des TCB abzugeben. Sie sind ausserdem befugt, auch im Laufe des Jahres in die Buchführung des Kassiers Einsicht zu nehmen.
IV. Verbindlichkeiten des TCB
Art. 42
Für Verbindlichkeiten des TCB haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für Schäden, die aus widerrechtlichen Handlungen seiner Mitglieder entstehen, lehnt der TCB jegliche Haftung ab.
Für Unfälle auf der Clubanlage haftet der TCB in keinem Falle.
V. Statutenrevision
Art. 43
Die Statuten können durch die Generalversammlung abgeändert werden. Vorausgesetzt ist ein Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung oder ein schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Statutenänderung sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
VI. Auflösung des TCB
Art. 44
Die Auflösung des TCB oder die Fusion mit einem anderen Tennisclub ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des TCB zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung oder Fusion.
Art. 45
Ein nach Auflösung des TCB verbleibendes Vermögen soll in den Dienst der Förderung des Tennissports gestellt werden. Über die Verteilung des verbleibenden Vermögens entscheidet die GV.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. Februar 2012 angenommen und treten per sofort in Kraft.
Die bisherigen Ausgaben der Statuten:
Revision am 25. Februar 2012 (Artikel 6, 8 und 18)
Revision am 16. Februar 2007
Revision am 13. März 1976
Revison am 28. November 1970
Revision am 29. März 1952
Erste Ausgabe anlässlich der Gründerversammlung vom 29. März 1949
Buchs, 25. Februar 2012 – genehmigt durch die Generalversammlung
Der Präsident: Urs Kaufmann |
Der Kassier: Hansruedi Scheurer |
Regeln für die Platzbelegung
Regeln für die Platzbelegung
Zweck, Ziele
- Transparenz und Ordnung im Spielbetrieb
- Schutz der korrekten Mitglieder und der Schwächeren (Schüler, Junioren, Gelegenheitsspieler)
- Schutz der Rechte der Aktivmitglieder in den Hauptspielzeiten
- Leichteres Kennenlernen der Mitgliedernamen
- Klare Situation beim Warten
1. Berechtigung
1.1 Berechtigt, einen Platz zu belegen sind Spieler, die
- als Clubmitglied über ein vom Club erhaltenes Namensschild verfügen
- als Gast eines Mitgliedes entsprechend dem Gästereglement im Gästebuch eingetragen sind
- als Schnupperabonnent über ein entsprechendes Namensschild verfügen
- als bezahlender Gast nach Eintragung ins Gästebuch den Platz bezahlt haben und auf der Anlage anwesend sind und einen oder mehrere Spielpartner mit Spielberechtigung haben.
1.2 Die Spielzeitberechtigung für Einzelspiele beträgt 45 Minuten, für Doppel 75 Minuten.
1.3 Die persönlichen Namensschilder sind magnetisch und befinden sich nach Bezahlung des Jahresbeitrages auf der ABC-Tafel im Clubhaus.
2. Belegungssystem, Regeln
2.1 Die Belegungstafel ist an der Clubhauswand auf der Terrasse angebracht. Sie ist in Viertelstunden eingeteilt und weist pro Platz vier Felder für Namensschilder auf, zwei für Einzelbelegung und vier für das Doppelspiel. Die Länge des Namensschildes entspricht auf der Tafel einer Spielzeit von 45 Minuten. Beim Einzelspiel sind die Namensschilder deshalb untereinander anzuordnen. Beim Doppelspiel sind sie so zu versetzen, dass insgesamt der 1 ¼ Stunden entsprechende Zeitraum abgedeckt wird.
2.2 Um bei belegten Plätzen Unterbrüche zu vermeiden, muss immer direkt an eine Platzbelegung angeschlossen werden, das heisst, es ist unzulässig, z.B. 15 oder 30 Minuten leer zu lassen (Ausnahme siehe 2.4).
2.3 Belegungen können nur in den auf der Belegungstafel vorgesehenen ¼-Stundenabschnitten gemacht werden (Ausnahme siehe 2.4).
2.4 Wenn ein Platz vor der Belegung frei ist, so kann die Reservation unmittelbar bei Spielbeginn am effektiven Zeitpunkt angebracht werden. Die anschliessende Belegung kann dann aber erst zur vollen Viertelstunde erfolgen.
2.5 Um eine reibungslose Ablösung bei gewischtem und gespritzten Platz zu ermöglichen, sind die ablösenden Spieler ersucht, den noch Spielenden ca. 10 Minuten vor Beginn ihrer Spielzeit zu erkennen zu geben, dass sie demnächst abgelöst werden sollen. Die Spielenden haben sich ihre Zeit so einzuteilen, dass für die Platzpflege noch genügend Zeit verbleibt.
2.6 Wenn nach abgelaufener Spielzeit noch niemand den Platz zu belegen wünscht, darf weitergespielt werden. Der Platz muss dann aber bei neu eintreffenden Spielern auf deren Wunsch zur Hälfte der laufenden Viertelstunde freigegeben werden, um den Viertelstundenrythmus raschmöglichst wieder zu erreichen.
2.7 Nach Spiel-Ende sind die Namensschilder wieder an der Tafel im Clubhaus anzubringen.
2.8 Es ist untersagt, Belegungen nachträglich zu verschieben, es sei denn, es ist noch keine nachfolgende Belegung erfolgt und es werde während einer Einzelpartie nachträglich auf Doppelspiel umgestellt. Dabei bleibt dann aber die Einzelbelegung und damit auch der Beginn unverändert.
2.9 Nach Ablauf einer Platzbelegung darf nicht unmittelbar anschliessend auf demselben oder auf einem anderen Platz weitergespielt werden, um anderen neu eintreffenden oder wartenden Spielern den Vortritt zu geben. Wer gespielt hat, muss eine 15-Minuten-Pause einlegen. Erst anschliessend an diese Pause darf das Namensschild für eine neue Belegung verwendet werden. Dies gilt auch, wenn der oder die neuen Partner keinen anderen passenden Spielpartner mit Spielberechtigung gefunden haben. Während der Pause darf das Namensschild nicht entfernt werden.
2.10 Es ist untersagt:
- die Belegungen anderer zu verschieben,
- Belegungen für andere vorzunehmen,
- eine Belegung vor Eintreffen des oder der Spielpartner vorzunehmen, der oder die Partner müssen anwesend sein.
3. Platzreservierungen
Reservationen für Tennislehrer, offizielle Trainings, Interclubspiele, Turniere etc., welche vom zuständigen Vorstandsmitglied bewilligt worden sind, werden so früh wie möglich durch Setzen der entsprechenden Magnetschilder angezeigt.
4. Abhandengekommene Namensschilder
sind dem Clubkassier zu melden. Bis zum Ersatz kann ein Gästeschild verwendet werden.
5. Unstimmigkeiten, Zuwiderhandlungen
sollen unverzüglich einem Vorstandsmitglied gemeldet werden.
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Regeln durchzusetzen.
Gäste-Reglement
Gästereglement
Für Nicht-Clubmitglieder sowie Passivmitglieder und Gäste von Aktivmitgliedern (in diesem Reglement generell "Gäste" genannt) gelten folgende Regelungen:
1. Spieldauer
Einzel 45 Minuten
Doppel 75 Minuten
2. Platzgebühr für Gäste
Pro Passivmitglied und Spieldauer | CHF 5.– |
Pro Gast und Spieldauer | CHF 10.– , max CHF 30.– pro Platz |
Wochenkarte für Gäste | CHF 70.– pro Person |
Pro Jugendlichem und Spieldauer *1) | CHF 5.– |
*1 Bis vollendetes 18. Lebensjahr. Danach gilt der Ansatz für erwachsene Gäste (CHF 10 pro Gast und Spieldauer).
3. Berechtigung
Als Gast oder Passivmitglied darf man nicht mehr als 6 x pro Saison auf unseren Plätzen spielen.
4. Verantwortlichkeiten
Gäste und Aktivmitglieder mit Gästen müssen dafür besorgt sein, dass
- unbedingt vor Beginn des Spiels ein Eintrag ins Gästebuch erfolgt und
- ordnungsgemäss abgerechnet wird.
Im Gästebuch befinden sich Couverts, welche mit dem Geld in den Briefkasten an der Clubhauswand eingeworfen werden können.
Junioren-Reglement
Junioren Reglement
gültig für Junioren bis zum Ende des neunten Schuljahres
(für ältere Junioren gelten die Vereinsstatuten)
Mitgliedschaft
Schulpflicht ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im TCB. Gemäss Statuten wird die Maximalzahl, auch der Junioren, durch die Generalversammlung festgesetzt.
Erwerb / Verlust der Mitgliedschaft
Über schriftlich eingereichte Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Die schriftliche Bewilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt ist Voraussetzung für die Aufnahme. Wer auszutreten wünscht, hat dies statutengemäss schriftlich bekannt zu geben, ansonsten gilt der Jahresbeitrag als geschuldet. Wer den Bestrebungen des Clubs störend entgegenwirkt, kann ausgeschlossen werden.
Jahresbeitrag
Er wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Erfolgt der Eintritt nach dem 1. August, reduziert sich der Beitrag um die Hälfte.
Spielzeiten
Montag bis Freitag ab 18.00 h haben die Aktivmitglieder Priorität. Von Junioren belegte Plätze sind deshalb den Aktivmitgliedern sofort zur Verfügung zu stellen.
Ausnahme 1 |
Junioren, die im laufenden Jahr das 9. Schuljahr beenden, sind nach 18.00 h spielberechtigt und erhalten bei Saisonbeginn das blaue Namensschild. |
Ausnahme 2 |
Gutklassierte Junioren können vom Vorstand Ausnahmebewilligungen erhalten. |
Pflichten
Junioren haben Statuten, Spiel- und Platzreglemente des TCB in gleicher Weise wie die Aktivmitglieder zu beachten. Für Junioren gilt auf den Anlagen des TCB Alkoholverbot. Es ist Angelegenheit der Eltern, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der TCB lehnt jegliche Haftung aus dem Spielbetrieb ab. Wer an einem geregelten Training teilnimmt, hat sich an die Anordnung des zuständigen Leiters zu halten.
Schlussbestimmungen
Jedem Junior ist bei seinem Clubeintritt ein Reglement auszuhändigen. Der Vorstand wird ermächtigt, dieses Reglement abzuändern, sofern dadurch die Rechte der Aktivmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
Reglement für die Clubhausbenutzung
Reglement für die Clubhausbenutzung
1. Zweck
Das Clubhaus „Rheinau" des TC Buchs eignet sich bestens für Vereins-, Privat- oder Firmenanlässe. Dieses Benützungsreglement regelt die Vermietung des Clubhauses „Rheinau" (nachstehend „Mietobjekt" genannt).
2. Vermieter
Vermieter des Mietobjektes ist der TC Buchs (nachstehend „Vermieter" genannt), Postfach 911, 9471 Buchs. Der Vorstand oder der Ressortverantwortliche Restaurant entscheiden abschließend, ob ein Mietantrag bewilligt wird.
3. Mieter
Die Benützung des Mietobjekts steht Vereinsmitgliedern des TC Buchs, anderen Vereinen, Organisationen und Gesellschaften sowie nicht einem Verein angehörenden Einzelpersonen offen. Der Mietvertrag wird vom Vermieter nur mit einer natürlichen Person abgeschlossen welche für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter ausschließlich haftet.
Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber persönlich für die Benützung des Mietobjektes und Bezahlung des Mietzinses verantwortlich.
Er ist sowohl für die Übernahme als auch für die Rückgabe des Mietobjektes zuständig und ist Ansprechperson des Vermieters.
Der Mieter plus ein Clubmitglied (Gast oder Organisator) muss während der Mietdauer stets persönlich anwesend sein.
Der Mieter verpflichtet sich Getränke über das Clubhausrestaurant zu beziehen.
4. Mietobjekt
Als Mietobjekt gelten
- der Aufenthaltsraum
- die Küche
- die sanitären Anlagen des Clubhauses „Rheinau".
5. Parkplatz & Zufahrt
Der offizielle Parkplatz bei der Sportanlage Rheinau (TC Buchs) ist zu benutzen.
6. Nachtruhe
Ab 22 Uhr gilt außerhalb des Clubhauses absolute Nachtruhe. Übernachtungen sind untersagt.
7. Vermietungsperiode
Mitte April bis Ende Oktober. Ausserhalb dieser Zeit nur in Ausnahmefällen. Vorrang haben jedoch Clubanlässe oder Veranstaltungen vom TC Buchs
8. Mietbeginn & Mietdauer
Die Miete beginnt in Absprache mit der Beizerchef/-in oder dem Ressort- Verantwortlichen
9. Sorgfaltspflicht
Das Befahren und Betreten der Tennisplätze ist untersagt. Der Mieter verpflichtet sich, zur Anlage und Einrichtung Sorge zu tragen.
10. Gebrauch des Mietobjekts
Jegliches Einschlagen von Nägeln, Reissnägeln oder Heftklammern an den Wänden ist untersagt. Das Rauchen ist in allen Räumlichkeiten des Mietobjekts untersagt.
Der Vermieter lehnt jegliche Haftung für Personen- und Sachschäden ab.
Der Abschluss von Personen- und Sachversicherungen ist Sache der Mieterschaft
11. Rückgabe des Mietobjektes
Die Räumlichkeiten und das Inventar sind in einwandfreiem und gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Die Böden sind feucht aufzunehmen.
Nachreinigungen werden mit Fr. 35.— pro Stunde, jedoch mit mindestens Fr. 35.— verrechnet.
Bei der Rückgabe entscheidet der Vertreter vom Tennisclub Buchs ob eine Nachreinigung benötigt wird.
Sämtliches Leergut und der Kehricht müssen vom Mieter entsorgt werden in dem Container auf der Tennisanlage.
12. Mietgebühr
Bei der Rückgabe des Objektes sind die Miete und die Zusatzgebühren in BAR zu begleichen
13. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt ab 1.1.2020 in Kraft.
Es kann vom Vorstand des TC Buchs geändert oder ergänzt werden.
Mieten & Gebühren
Clubhaus |
Mieter: Clubmitglieder -Gruppen bis 10 Personen -Gruppen von 11-30 Personen -Gruppen ab 31 Personen -Gruppen welche durch den Vorstand eingeladen werden.
Mieter: Nicht Clubmitglieder * -Gruppen bis 10 Personen -Gruppen von 11-30 Personen -Gruppen ab 31 Personen
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Gratis 50.00 CHF 100.00 CHF Gratis
50.00 CHF 100.00 CHF 150.00 CHF
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Zusatzkosten |
Nachreinigung pro Stunde Ersatz von zerbrochenen Geschirr und Material gemäss effektiven Wiederbeschaffungskosten |
35.00 CHF |
Schlüsselverlust |
Umtriebsentschädigung |
150.00 CHF |
*Die Gebühr ist abhängig von der natürlichen Person welche das Clubhaus angemietet hat und deren Status (Vereinsmitglied, Nicht Clubmitglied)